Die Aufgaben des Elternbeirates sind im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) Artikel 65 definiert:
- Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule. Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
- den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
- durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen,
- bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen,
- bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
- im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, bestimmte Rechte wahrzunehmen,
- im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, bestimmte Rechte wahrzunehmen,
- bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen mitzuwirken,
- bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitzuwirken,
- das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
Neben diesen Aufgaben wirkt der Elternbeirat an der Gestaltung und Durchführung von Schulveranstaltungen jeglicher Art mit.